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Date: 2002-06-12

AT: Airline-Daten und die USA

Dass die US-Behörden nun auch offiziell Zugriff auf sämtliche Daten des gesamten Flugverkehrs EU/USA bekommen sollen, ist nur ein weiteres Stück im weltweiten Rollback gegen den Datenschutz. Wie die Rechtslage zur Weitergabe derartiger Daten in AT-Land ist, beschreibt der kaum verwechselbare Hans Zeger in seiner kaum verzichtbaren Mailing-List http://www.argedaten.at/info/index.html#info
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US-Behörden sollen künftig uneingeschränkten Zugriff auf Kundendaten im transatlantischen Flugverkehr erhalten. Ein entsprechender Gesetzentwurf werde derzeit in den USA diskutiert, sagte der Konzerndatenschutzbeauftragte der Deutschen Lufthansa, Hans-Jürgen Kranz. [...] Neben Personenangaben und Flugdaten könnten auf diese Weise auch Informationen aus dem Miles&More-Programm der Kunden, die jeweils gebuchten Hotels oder Mietwagen und selbst die an Bord gewählten Menüs [...] http://www.heise.de/newsticker/data/jk-05.05.02-001/ Die daraus resultierende Frage ist, ob jemand unter Berufung auf sein Recht auf Datenschutz Arbeitsaufträge verweigern darf, die zu Flugreisen in Staaten führen, die derartigen Datenermittlungen durchführen. Dazu ist das DSG 2000 lückenhaft. Geschützt sind Arbeitnehmer nur gegen Sanktionen, die sich aus der Weigerung ergeben, Arbeitsaufträge durchzuführen, die eine rechtswidrige Datenübermittlung zum Inhalt haben. So könnten sich Bedienstete der AUA erfolgreich dagegen wehren, daß sie Daten von Fluggästen an ein derartiges Land übermitteln. Auch wenn die Datenübermittlung im Empfängerland legal wäre, ist eine derartige Übermittlung in Österreich - noch - illegal. Die Weigerung Arbeitsaufträge auszuführen, die die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers selbst verletzen, die eine unrechtmäßige Datenermittlung oder eine unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Thema haben, ist durch das DSG 2000 nicht geschützt. Hier riskiert der betroffene Arbeitnehmer die fristlose Entlassung. Aus den Bestimmungen des Arbeitsrecht bzw. des Dienstrechts (siehe zum Beispiel ArbVG §96, 96a, "Berühren der Menschenwürde") könnte ein Weigerungsrecht abgeleitet werden, wenn man von der Datenschutzverletzung persönlich betroffen ist bzw. andere Mitarbeiter des Betriebs davon betroffen sind. Da der Schutz der Privatsphäre ein Persönlichkeitsrecht darstellt, liegt auch dann eine Verletzung vor, wenn diese Verletzung in anderen Staaten gesetzlich angeordnet ist. Die Verletzung des Datenschutzes Dritter durch unrechtmäßige Ermittlung von Daten oder Verarbeitung von Daten wird in der Regel nicht sanktionslos verweigert werden können. Mehr http://www.argedaten.at/office/recht/dsg215__.htm
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edited by Harkank
published on: 2002-06-12
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