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Date: 2000-05-27

EU-Rechtshilfeabkommen vor Verabschiedung


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[prae/scrypt: Jene Juristen, Parlamentarier und Beamten,
die daran mitgewirkt haben, Europa in eine Überwachungs-
und Polizei/union zu verwandeln, werden sich irgendwann
dafür zu verantworten haben. Ehestens dann, wenn sich die
moderne Informationsgesellschaft den Schlaf aus den Augen
gerieben und erkannt hat, dass die gesetzlich ermächtigten
Behörden an allen strategischen Knoten der digitalen Netze
sitzen und die gesamte zivile Kommunikation kontrollieren.]

Christiane Schulzki-Haddouti 26.05.2000

Bis zuletzt Geheimhaltung; deutscher Parlamentsvorbehalt
aufgehoben

Voraussichtlich wird der Justiz- und Innenrat auf seiner
nächsten Sitzung am 29. und 30. Mai in Brüssel das
Europäische Rechtshilfeabkommen mit dem Entwurfsstand
vom 15. Mai verabschieden. Nach Information des grünen
Bundestagsabgeordneten Christian Ströbele will die
Bundesregierung das Abkommen unterzeichnen. Am 19. Mai
hatte der Bundestags-Rechtsausschuss in einer
Sondersitzung auf Drängen des Bundesjustizministeriums
sowie der SPD den bestehenden Parlamentsvorbehalt
aufgehoben. Der Vorbehalt bezog sich auf die
Überwachungsbestimmungen zum
Telekommunikationsverkehr.




Das Rechtsabkommen in der Fassung vom 15. Mai (COPEN
32), das Telepolis nun vorliegt, sieht in Artikel 17 bis 22
Regelungen zur grenzüberschreitenden
Kommunikationsüberwachung vor. Demnach können laut
Artikel 18 die Mitgliedsstaaten einen anderen Staat
ersuchen, in seinem eigenen Interesse die Überwachung
durchzuführen. Irritierend ist, dass auch diese Fassung wie
alle vorangegangen als Geheimmaterial mit "Limite"
klassifiziert worden ist.

In dem Ersuchen muss die Behörde angegeben sein, die das
Ersuchen erstellt. Hinzu kommt eine Bestätigung, "dass eine
rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang
mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde".
Schließlich muss das Ersuchen "Angaben zum Zwecke der
Identifizierung der Zielperson", des "strafbaren Verhaltens",
der "gewünschten Dauer der Überwachung" sowie nach
Möglichkeit "ausreichende technische Daten, insbesondere
Netzanschlussnummer "enthalten", um sicher zu stellen,
dass dem Ersuchen entsprochen werden kann". Der
ersuchte Mitgliedsstaat kann zusätzliche Information
verlangen, um festzustellen, ob die
Überwachungsmaßnahme unter diesen Voraussetzungen
auch im eigenen Land legal wäre.

In Artikel 19 regelt das Rechtshilfeabkommen den Fall von
Telekommunikationsdienstleistungen, die nur über ein
bestimmtes Land möglich wären, wie beispielsweise
Satellitentelefonie. Dabei dürfen die ermittelnden Staaten die
Überwachung "ohne Einschaltung desjenigen
Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die
Bodenstation befindet" durchführen.

Voll Text
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/enfo/6807/1.html
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relayed by Axel H Horns" <horns@t-online.de
via debate@fitug.de

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edited by
published on: 2000-05-27
comments to office@quintessenz.at
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