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Date: 2001-10-06

AT: OGH § FPO & FPOE


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Zur q/depesche 01.10.5/3 erreichte uns folgende Antwort, die wir
nicht vorenthalten wollen. Der Meinungen über der/lei
Vorkomm/nisse & Urteile sind mehrere. Diese ist eine juristische,
die Dero gefällige Beachtung verdient.

Background
http://www.quintessenz.at/archiv/msg01671.html
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Sehr geehrtes Quintessenz-Team!

So sehr ich im Allgemeinen Ihr mutiges Eintreten für die freie
Meinungsäußerung (gerade auch im Zusammenhang mit der
gefährlichen Entwicklung nach den Terror-Anschlägen in den USA)
schätze, so sehr missfällt mir der Beitrag unter der im Betreff
angeführten Überschrift. Dass sich die FPÖ in einem
Gerichtsverfahren von der "RECHTSvertretung (...) der FPÖ"
vertreten lässt, ist wohl selbstverständlich und der Bericht darüber
wahrlich keine Meisterleistung journalistischer Recherche.

Bei allem Verständnis für Ihre Abneigung gegen die klagende FPÖ
wird Ihnen jeder in Fragen des IT-Rechts halbwegs Bewanderte
bestätigen, dass dieses Urteil keineswegs den (ungeheuerlichen)
Vorwurf der Politjustiz rechtfertigt, sondern aus juristischen
Gründen zu erwarten war und im Ergebnis völlig korrekt ist.

In seiner Entscheidung vom 17. Mai 2001 (I ZR 216/99 –
„ambiente.de“) ist übrigens auch der deutsche Bundesgerichtshof
zu dem Ergebnis gelangt, dass die deutsche Domain-Name-
Registrierungsstelle DENIC e.G. dann (und nur dann) eine
beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben müsse, wenn
der Rechtsverstoß offenkundig und für DENIC ohne weiteres
festzustellen sei.

In Ihrem ausnahmsweise mehr von Emotionen denn vom Bemühen
um korrekte Berichterstattung getragenen Beitrag haben Sie
offenbar übersehen, dass beide Entscheidungen damit ohnehin ein
Haftungsprivileg der Registrierungsstellen konstatieren!
Wertungsmäßig stehen die Urteile übrigens auch mit dem in den
Artikeln 14 und 15 E-Commerce-Richtlinie für Host-Service-Provider
normierten Haftungsprivileg im Einklang. Dieses bezieht sich zwar
nicht auf Domain-Name- Registrierungsstellen, lässt sich jedoch
ebenfalls damit begründen, dass es für den Diensteanbieter
angesichts der enormen Datenmengen bzw. der großen Zahl
automationsgestützt ablaufender Vorgänge faktisch unmöglich
bzw. unzumutbar wäre, diese ex ante auf eventuelle
Rechtswidrigkeiten zu prüfen.

Wenn - wie im konkreten Fall - die Registrierungsstelle auf die
wegen der Verletzung fremden Namensrechts evidente (also auch
für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschung
offenkundige) Rechtswidrigkeit einer konreten Registrierung bzw.
"Delegierung" hingewiesen wird und dennnoch untätig bleibt, kann
sie jedoch als Gehilfin des unmittelbaren (aber im Inland nicht
verfolgbaren Täters) auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.

Das Urteil bestätigt somit lediglich die Anwendbarkeit schon lange
allgemein akzeptierter Grundsätze auch im Verhältnis des in
seinen Rechten Verletzten zur Registrierungsstelle. DARIN liegt
der Neugkeitsgehalt der Nachricht, und nicht in der Tatsache, dass
die verletzte Partei und damit logische Gewinnerin dieses
Prozesses zufällig "FPÖ" heisst!

Mit freundlichen Grüßen

Walter Blocher

Institut fuer Buergerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht
Wirtschaftsuniversitaet Wien


terror und ueberwachung sind geschwister
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edited by Harkank
published on: 2001-10-06
comments to office@quintessenz.at
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